Satzung des Wardenburger Schwimm-Club

(Stand 05/2019)

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

(1) Der am 11.12.1978 in Wardenburg gegründete Schwimmverein trägt den Namen: Wardenburger Schwimm-Club e.V.; in der Kurzform als WSC bezeichnet.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wardenburg. Er ist im Vereinsregister des Amtgerichts Oldenburg unter VR 1428 eingetragen.

(3) Der Verein trägt das folgende Wappen:

(4) Der Gerichtsstand ist Oldenburg (Oldbg).

§ 2 Zweck und Grundsätze, Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbreitung und Pflege des Schwimmsports als Leibesübung nach den Grundsätzen des Amateursports durch:

  • (a) Ausbildung in allen Zweigen des Schwimmsports, insbesondere im Leistungsschwimmen.
  • (b) Veranstaltungen von und Teilnahme an Wettkämpfen nach den Wettkampfregelnder Fédération Internationale de Natation Amateur (FINA) und des Deutschen Schwimmverbandes (DSV).

(3) Dazu erstrebt der Verein freundschaftliche Verbindungen mit gleich strebenden Vereinen und Verbänden des In- und Auslands und pflegt die Geselligkeit zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kameradschaft der Mitglieder.

(4) Der Verein unterstützt die Ziele des Deutschen Schwimmverbandes, insbesondere die des Landesschwimmverbandes Niedersachsen, des Deutschen Sportbundes und des Landessportbundes Niedersachsen.

(5) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vergütungen

(1) Der Verein verfolgt seine Ziele und Zwecke ausschließlich unmittelbar und selbstlos auf gemeinnütziger Basis, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Einnahmen und evtl. Überschüsse dürfen nur für satzungs- bzw. vereinsgemäße Zwecke verwandt werden.

(2) Mitglieder oder Dritte, welche Zwecke des Vereins gem. § 2 der Satzung z. B. als Trainer usw. unterstützen, können aus Mitteln des Vereins angemessene Vergütungen erhalten.

(3) Vorstandsmitglieder und andere können eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG erhalten.

Mitgliedschaft

§ 4 Formen und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann durch Abgabe einer Beitrittserklärung in schriftlicher Form beantragen als

  • (a) ordentliches
  • (b) außerordentliches
  • (c) ruhendes

Mitglied im Verein aufgenommen bzw. geführt zu werden.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die unregelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein wahrnehmen.

(3) Bei ruhender Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Teilnahme an den Vereinsangeboten, -leistungen (§§ 6 (2); 7 (5)). Sie ist beim Vorstand unter Angabe von Gründen zu beantragen und auf maximal 1 Jahr begrenzt. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in welchem sie beantragt wurde.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • (a) Tod
  • (b) freiwilligen Austritt
  • (c) Ausschluss
  • (d) Zahlungsrückstand im Wert von zwei Quartalsbeiträgen
  • (e) Auflösung des Vereins

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft endet, erlöschen die Rechte als Mitglied. Unberührt hiervon sind bis zu diesem Zeitpunkt entstandene gegenseitigen Verpflichtungen, wie Rückgabe von Vereinseigentum usw.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Sportgesetze und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten. Die Mitglieder haben für die Ziele des Vereins und der übergeordneten Verbände einzutreten.

(2) Alle Mitglieder sind vorbehaltlich evtl. Zulassungs- oder sonstiger Beschränkungen berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen zu nutzen.

Beiträge, Gebühren

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren, Sonderbeiträge

(1) Den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühren setzt die Mitgliederversammlung fest. Vereinsmitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu zahlen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu Beginn eines Quartals eines Kalenderjahres zu zahlen. Die Mitglieder müssen dem Verein eine Ermächtigung erteilen, damit die auf das Mitglied bezogenen Zahlungen durch Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Die Mitglieder haften für die Kosten, die entstehen, wenn die Lastschrift nicht eingezogen werden kann.

(3) Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende besondere Beiträge (z. B. Umlagen, Gebühren und Sonderbeiträge) entscheidet der Gesamtvorstand nur, soweit es alle Mitglieder betrifft.

(4) Mitglieder, die zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, können auf Antrag zeitlich begrenzt durch den Gesamtvorstand von der Zahlung ganz oder teilweise befreit werden.

(5) Das Ruhen der Mitgliedschaft (§ 4 (1) (c)) befreit von Mitgliedsbeiträgen, soweit nicht ein Ausschlussverfahren des Mitglieds anhängig ist (§ 5 (c)).

(6) Nur rechtskräftig festgestellte Forderungen eines Mitglieds gegen den Verein können mit fälligen Beiträgen aufgerechnet werden.

(7) Rückerstattungen von Beiträgen usw. werden grundsätzlich nicht bei Ausfall von Vereinsleistungen zurückerstattet.

Haftung, Geschäftsjahr

§ 8 Haftung

(1) Der Gesamtvorstand bzw. die Einzelvorstände haften dem Verein nur im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze.

(2) Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.

(3) Bei Schäden, die einem Mitglied durch Tätigkeiten für den Verein; der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder während des Vereinssports widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31.12. des gleichen Jahres

Organisation und Verwaltung des Vereins

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • das Schiedsgericht

§ 11 Vorstand

(1) Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter jeder für sich allein. Diese drei Personen sind die Mindestbesetzung für den Vorstand.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:

  • dem Kassenwart

(3) Der Gesamtvorstand besteht zusätzlich aus:

  • dem Schriftführer
  • dem Schwimmwart
  • dem Jugendwart
  • dem Pressewart
  • dem Seniorenwart
  • dem Gerätewart

(4) Der Gesamtvorstand verwaltet die Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht einem anderen Vereinsorgan, -mitglied durch Satzung, Geschäftsordnung oder Beschluss zugewiesen sind. Soweit Angelegenheiten delegiert werden, behält der Gesamtvorstand Weisungs- und Kontrollbefugnis. In dringenden Fällen kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes diese Befugnisse für den Gesamtvorstand ausüben.

(5) Der Gesamtvorstand wird entsprechend §§ 19, 20 dieser Satzung gewählt. Er bleibt in seinem Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Eine solche Wahl ist auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlzeit aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes geeignetes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen.

§ 12 Sitzungen des Vorstands

(1) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgabe einer seiner Stellvertreter.

(2) Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, so oft es die Vereinsinteressen erfordern oder es zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes unter Angabe der Gründe verlangen.

(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 13 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Diese Personen müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und sollen keine Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass sie nicht für alle Schiedsgerichtsmitglieder im gleichen Jahr endet.

(2) Bei Streitigkeiten jeglicher Art, die nicht vom geschäftsführenden Vorstand beigelegt werden können, hat das Schiedsgericht die Aufgabe vermittelnd tätig zu werden und zu versuchen, den Streit zu schlichten.

(3) Die Tätigkeit des Schiedsgerichts regelt im Weiteren die Geschäftsordnung.

§ 14 Kassenwart

(1) Der Kassenwart vereinnahmt und verwaltet die Beiträge, sonstige eingehende Gelder und leistet die bewilligten Zahlungen.

(2) Der Kassenwart berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 21 (5)) über die Entwicklung der Vereinsfinanzen des abgelaufenen Geschäftsjahres (§ 21 (5)). Er erstellt dieser auch einen Ausblick auf das laufende Geschäftsjahr. Der Kassenwart ist dem Vorstand (§ 11 (1)) jederzeit rechenschaftspflichtig.

§ 15 Jugendwart

(1) Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, von der Jugend des Vereins (§ 19 (2)) unter der Kontrolle eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt durch Aushang im WSC Schaukasten (Standort z.Zt. Hallenbad Wardenburg). Zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(3) Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (§ 21 (5)).

§ 16 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung sind jeweils auf zwei Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen. Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass sie nicht für beide Kassenprüfer im gleichen Jahr endet.

(2) Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Diese Prüfung muss nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Aufgrund dieser Prüfung ist in der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben. Unabhängig hiervon ist der geschäftsführende Vorstand vom Ergebnis jeder Kassenprüfung zu unterrichten.

(3) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kassengeschäfte, die Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen. Bei vorgefundenen Mängeln muss sofort der Vorstand unterrichtet werden.

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts.

§ 17 Protokollpflicht

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 21), des Gesamtvorstandes oder sonstiger wichtiger Zusammenkünfte ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Form und Inhalt der Protokolle regelt die Geschäftsordnung.

§ 18 Geschäftsordnung

Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zwecks Regelung der Geschäftstätigkeit des Vereins und der von der Satzung vorgegebenen Aufgaben.

Mitgliederversammlung

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Stimmrecht für die Wahl des Jugendwarts haben Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

(3) Das Stimmrecht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 20 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme des Jugendwarts, werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von grundsätzlich zwei Jahren gewählt.

(2) Abweichend hiervon müssen der 1. Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter so gewählt werden, dass ihre Wahlzeit nicht im gleichen Jahr endet.

(3) Ein bei der Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesendes Mitglied ist zur Wahl zuzulassen, sofern dessen Annahme der Wahl schriftlich dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 21 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht nach der Satzung oder Geschäftsordnung vom Vorstand oder einem anderen Organ zu besorgen sind bzw. von diesem delegiert wurden, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt, möglichst im II. Quartal.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mittels Aushang unter Bekanntgabe des Versammlungstages, des Ortes und der Zeit im WSC Schaukasten (z.Zt. Standort: Hallenbad Wardenburg). Ferner soll diese Einladung durch eine Notiz in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht werden. Zwischen dem Tage der Bekanntgabe der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beim Vorstand mit Tagesordnungspunkten zu beantragen und unter Einhaltung von § 21 (3) durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es:

  • (a) der Gesamtvorstand beschließt;

oder

  • (b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder mit Unterschriftenliste dies beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.

(5) Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muss:

  • Bestimmung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Bericht des Gesamtvorstandes
  • Rechenschaftsbericht des Kassenwarts/der Kassenprüfer (§ 16; (2), (4))
  • Aussprache über die Berichte
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Bestätigung des Jugendwarts
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Verschiedenes

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.

(8) Anträge können vom Gesamtvorstand oder jedem ordentlichen Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr gestellt werden. Sie sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

(9) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen wurden, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

Auflösung des Vereins, Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • (a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

  • (b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Kann wegen Beschlussunfähigkeit der Verein nicht aufgelöst werden, ist nach frühestens 14 Tagen, aber innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat auch über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung, nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses Vermögen soll der politischen Gemeinde Wardenburg zur Verwendung für den Schwimmsport im Sinne von § 2 dieser Satzung übertragen werden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck so nah wie möglich kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.



Wardenburg, Mai 2019

Share by: